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Satzung des Reitverein Iserlohn-Dahlsen e.V.

§1 Name und Rechtsform des Vereines

Der Verein führt den Namen „Reitverein Iserlohn-Dahlsen“.
Sitz ist Iserlohn. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Sportverbandes Iserlohn, des Kreissportverbandes des Märkischen Kreises, des Kreisreiterverbandes Märkischer Kreis, des Landessportbundes NRW, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Münster und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der RV bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der
Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Voltigieren,
1.2 die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungsports aller
Disziplinen;
1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der
Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und
zur Verhütung von Schäden;
1.7 die Förderung des therapeutischen Reitens;
1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre
einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen
werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei
Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine
Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in
der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitglieder-
versammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen
Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom
Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten,
die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und
Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und
der FN.

§3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die
Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
Verhaltens- und Tierschutzgerecht unterzubringen;
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
1.3 Die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h.
ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzu-
länglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistung-Prüfungs-Ordnung (LPO)
Der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Verstoße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. §921
LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperre geahndet werden. Außerdem können
dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
3. Verstoße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO – Ordungsmaßnahmen auch
geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis
zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
– gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse
schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaft-
lichen Verhaltens schuldig macht;
– gegen §3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
– seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den
Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über
Die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft.

§5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der
Gründe schriftlich beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch
schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen
liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt
wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden
Mitglieder geheim durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den
beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.
7. Alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres haben Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen die die Beschlüsse
im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
– die Wahlen des Vorstands
– die Wahlen der Mitglieder des Ehrenrates
– die Wahl von zwei Kassen und Rechnungsprüfern
– die Jahresrechnung
– die Entlastung des Vorstandes
– die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
– die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
– die Anträge nach §3 Abs.1 letzter Satz, Abs.3 und § 7 Abs.4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§9 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
– der Vorsitzende,
– der stellvertretende Vorsitzende,
– der Kassierer,
– bis zu vier weitere Mitglieder

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und
der Kassierer; je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit
aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen;
scheiden der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende oder Kassierer während ihrer
Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen,
die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände
der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand entscheidet über
– die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
– die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
– die laufenden Geschäfte.

§11 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Besitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern.
Seine Mitglieder dürfen kein Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über
35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße
innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang
steht und nicht der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.
3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher
Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen
der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
4. Er darf folgende Strafen verhängen :
– Verwarnungen;
– Verweis;
– Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
– Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monate;
– Ausschluss aus dem Verein.
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu
Begründen.
6. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern nach §4.

§12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist
von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an den Landesverband, der es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.1 dieser Satzung genannten
Aufgaben zu verwenden hat.